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Restschuldbefreiung
- eine neue Chance für redliche Schuldner
Ein Überblick über
das Verbraucherinsolvenzverfahren
und die Restschuldbefreiung nach der vom
1. Januar 1999 an geltenden Insolvenzordnung

Vorwort
In der Bundesrepublik Deutschland sind schätzungsweise zwischen 1,7 und 2 Millionen
Haushalte überschuldet. Eine wesentliche Besserung ist derzeit noch nicht absehbar. Um so
wichtiger ist es, für die Betroffenen einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen. Dies
soll mit der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO) geschehen.
Kreditaufnahme und Verschuldung sind heute normale wirtschaftliche Vorgänge nicht nur im
Bereich von Unternehmen, sondern auch für private Haushalte. Sie sind vertretbar, solange
die fälligen Zahlungsverpflichtungen aus dem verfügbaren Einkommen bezahlt werden können.
Die Probleme beginnen aber, wenn dies nicht oder nicht mehr möglich ist. Man spricht
dann nicht mehr von „Ver“-schuldung, sondern von „Über“-schuldung. Die Grenzen zwischen
Ver- und Überschuldung sind oftmals fließend.
Die Ursachen der Überschuldung sind vielfältiger Natur. Oftmals sind es unvorhersehbare
Schicksalsschläge im privaten oder beruflichen Bereich, also Krankheit oder Arbeitslosigkeit,
manchmal auch das Ergebnis von Unerfahrenheit oder Sorglosigkeit. Die Folgen sind für die
Betroffenen in vielen Fällen einschneidend. Überschuldung kann zu wirtschaftlichen, sozialen
und psychischen Schwierigkeiten führen, aus denen sich die Betroffenen aus eigener
Kraft oftmals kaum wieder befreien können. Betroffen sind aber nicht nur die Schuldner,
sondern auch die Gläubiger, die ihr Geld nicht wiederbekommen oder auf ihren Rechnungen
sitzen bleiben.
Ü berschuldung wird damit häufig zum sozialen und wirtschaftlichen Problem, mit dem sich
der Gesetzgeber beschäftigen muss. Dies ist im Rahmen der Reform des Insolvenzrechts
geschehen.
Mit der neuen Insolvenzordnung wurde nicht nur eine umfassende Reform des Unternehmensinsolvenzrechts
erarbeitet, sondern es wurde zugleich erstmals ein Regelungsinstrumentarium
geschaffen, das es redlichen Schuldnern – Verbrauchern und Kleingewerbetreibenden
– ermöglicht, unter Befreiung von ihren Verbindlichkeiten einen wirtschaftlichen
Neuanfang zu machen, ohne die berechtigten Interessen der Gläubiger zu vernachlässigen.
Nach der alten Rechtslage bestand eine solche Möglichkeit nicht.
Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung steht auch Menschen offen, die vor Inkrafttreten der
Insolvenzordnung in Verschuldung geraten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Vergangenheit
bereits ein Konkursverfahren abgeschlossen worden ist. Auch in diesen Fällen
kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit oder drohende
Zahlungsunfähigkeit) ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung
beantragt werden. Diese Broschüre möchte einen ersten Überblick über die wichtigsten Regelungen
des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung geben. Gerade
für die häufig rechtsunkundigen Verbraucher besteht ein besonderes Informationsbedürfnis,
dem mit dieser Veröffentlichung Rechnung getragen wird.
Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin
Bundesministerin der Justiz

Inhalt
1. Die Rechtslage bis zum
Inkrafttreten der Insolvenzordnung
2. Die Grundsätze des neuen
Insolvenzrechts
3. Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren
und die Restschuldbefreiung
4. Das Verfahren im Einzelnen
5. Ein Beispielsfall

1 Die bisherige Rechtslage
A. IN DEN ALTEN BUNDESLÄNDERN
In den alten Bundesländern galt bis zum 31. Dezember 1998 noch die Konkurs- und die Vergleichsordnung.
Die darin enthaltenen Regelungen boten dem Schuldner aber kaum eine
wirksame Hilfe für eine durchgreifende Bereinigung seiner Schulden, denn Gläubiger konnten
danach aus Vollstreckungstiteln wie beispielsweise aus rechtskräftigen Urteilen und Vollstreckungsbescheiden
noch 30 Jahre lang die Zwangsvollstreckung betreiben. Erst danach
trat die Verjährung ein, und zwar selbst dann, wenn die Forderungen ursprünglich in kürzerer
Frist verjährt gewesen wären. Jede Vollstreckungshandlung unterbrach die Verjährung. Auch
nach einem Konkursverfahren konnten Gläubiger ihre Restforderungen unbeschränkt geltend
machen (§ 164 Abs. 1 Konkursordnung).
Die Weiterhaftung des Schuldners nach der Beendigung des Konkursverfahrens entfiel nur
insoweit, als sie durch einen Zwangsvergleich (§§ 173 ff. Konkursordnung) ausgeschlossen
wurde. Vor Eröffnung eines Konkursverfahrens bestand unter Umständen die Möglichkeit,
die Schulden in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zu bereinigen. Beide Arten des
Vergleichs setzten jedoch voraus, dass eine Mehrheit der Gläubiger zustimmte. Der Schuldner
konnte also nach dem früheren Konkurs- und Vergleichsrecht Restschuldbefreiung nur
erlangen, wenn die Gläubiger mehrheitlich einverstanden waren. Dies hat sich mit der neuen
Insolvenzordnung geändert. Schuldner können u. U. auch gegen den Willen ihrer Gläubiger
eine Befreiung von ihren Verbindlichkeiten erlangen.
Damit wird überschuldeten Personen eine realistische Chance für einen wirtschaftlichen
Neubeginn eröffnet. Gleichzeitig wird potenziellen Existenzgründern Mut zum Aufbruch in die
Selbständigkeit gemacht, müssen sie doch im Falle eines wirtschaftlichen Scheiterns nicht
mehr mit einer quasi lebenslänglichen Schuldverstrickung rechnen.
B. IN DEN NEUEN BUNDESLÄNDERN
In den neuen Bundesländern und im Ostteil Berlins galt anstelle der Konkurs- und der Vergleichsordnung
die Gesamtvollstreckungsordnung (GesO). Die Gesamtvollstreckungsordnung
beinhaltete bereits einige Reformelemente, aber noch nicht die Restschuldbefreiung.
Statt dessen war nur ein Vollstreckungsschutz für den Schuldner nach Beendigung eines
Gesamtvollstreckungsverfahrens vorgesehen. Gläubiger, die in dem Gesamtvollstreckungs-
verfahren ganz oder teilweise unbefriedigt geblieben waren, konnten eine Vollstreckung nur
weiter betreiben, wenn der Schuldner über ein angemessenes Einkommen hinaus zu neuem
Vermögen gelangt war. Dies galt nicht, wenn der Schuldner vor oder während der Gesamtvollstreckung
vorsätzlich oder grob fahrlässig zum Nachteil seiner Gläubiger gehandelt hatte.
Grundsätzlich blieben aber die Restforderungen nach Abschluss des Gesamtvollstreckungsverfahrens
bestehen.
2 Die Grundsätze des neuen Insolvenzrechts
Die in Kapitel 1 beschriebene Rechtslage hat sich mit der Insolvenzordnung grundlegend
geändert. Die Insolvenzordnung hat das geltende Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsrecht
abgelöst und gilt einheitlich für das gesamte Bundesgebiet.
Das vorrangige Ziel des neuen Insolvenzrechts bleibt die bestmögliche Gläubigerbefriedigung.
Daneben will die Insolvenzordnung jedoch jedem, der trotz redlichen Bemühens wirtschaftlich
gescheitert ist, nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit eines
wirtschaftlichen Neuanfangs eröffnen. Das wesentliche Instrumentarium zur Erreichung dieser
Ziele ist das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung.
Ein entscheidendes Element des neuen Insolvenzrechts ist der in mehreren Stufen vorgesehene
Versuch einer gütlichen Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner über eine Schuldenbereinigung.
Erst wenn das nicht gelingt, wird das eigentliche Insolvenzverfahren durchgeführt.
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens kann ein Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen
eine Restschuldbefreiung, d. h. Befreiung von den verbliebenen Verbindlichkeiten
erlangen. Dazu muss er über einen – in der Regel siebenjährigen – Zeitraum bestimmte
Verpflichtungen erfüllen. Diese Verpflichtungen halten den Schuldner zu einem redlichen
und gläubigerfreundlichen Verhalten an. Hiermit sollen die Chancen der Gläubiger,
Befriedigung ihrer Forderungen zu erlangen, erhöht werden und gleichzeitig einem Missbrauch
der Restschuldbefreiung entgegengewirkt werden.
3 Überblick über das Verbraucherinsolvenzverfahren und die
Restschuldbefreiung
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein mehrstufiges Verfahren. Die erste Stufe bildet
zwingend ein außergerichtliches Verfahren, in dem der Schuldner versuchen muss, eine
BMJ- Restschuldbefreiung – eine neue Chance für redliche Schuldner Seite 7 von 22
Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zu erreichen. Kommt eine
außergerichtliche Einigung nicht zu Stande, schließt sich das gerichtliche Verfahren an, das
sich wiederum in zwei Abschnitte gliedert. Im ersten Abschnitt versucht das Gericht nochmals
eine gütliche Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner zu erzielen. Gelingt das
nicht, folgt in einem zweiten Abschnitt das gerichtliche Insolvenzverfahren in der Form des
Verbraucherinsolvenzverfahrens. Dieses ist ein gegenüber dem Unternehmensinsolvenzverfahren
wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar
schriftlich durchgeführt werden kann.
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens folgt die sogenannte – in der Regel siebenjährige –
Wohlverhaltensperiode. Der Schuldner muss für die Dauer dieser Periode den pfändbaren
Teil seines Einkommens an einen Treuhänder abtreten. Der verteilt diese Beträge an die
Gläubiger. Außerdem hat der Schuldner in dieser Zeit bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen.
Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erlässt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die
restlichen Schulden, wenn keine Versagungsgründe vorliegen.
außergerichtliche
Schuldenbereinigung
erfolgreich nicht erfolgreich
Verfahren über den gerichtlichen
Schuldenbereinigungsplan
Zustimmung Ersetzung der Vereinfachtes
der Gläubiger Zustimmung Verbraucherinsolvenzverfahren
Versagung Ankündigung
der Restschuldbe- der Restschuldbefreiung
freiung
Wohlverhaltensperiode
(7 Jahre)
Versagung der Restschuldbefreiung
Restschuldbefreiung

4 Das Verfahren im Einzelnen
A. DIE AUSSERGERICHTLICHE SCHULDENREGULIERUNG
n An wen wende ich mich zunächst, wenn ich eine Restschuldbefreiung haben will?
Der erste Schritt auf dem Wege zu einer Schuldenbereinigung führt zu einer zur Schuldnerberatung
geeigneten Person oder Stelle.
Die außergerichtliche Schuldenregulierung hat nämlich Vorrang vordem gerichtlichen Insolvenzverfahren.
Der Schuldner muss zunächst versuchen, eine Einigung mit seinen Gläubigern
ü ber eine Schuldenbereinigung (beispielsweise Ratenzahlung, Stundung, Teilerlass
pp.) zu erzielen. Ohne einen solchen Einigungsversuch ist das gerichtliche Verfahren und
damit auch eine Restschuldbefreiung nicht möglich. Mit dem Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen
Insolvenzverfahrens muss durch eine entsprechende Bescheinigung belegt werden,
dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten sechs
Monate vor Antragstellung erfolglos versucht worden ist.
Einen solchen Einigungsversuch kann der Schuldner nicht alleine unternehmen. Er muss
sich hierfür der Mithilfe einer geeigneten Person oder Stelle bedienen, die dann auch die
bereits angesprochene Bescheinigung ausstellt.
„ Geeignete Personen“ für die Beratung der Schuldner sind aufgrund ihres Berufes Rechtsanwälte,
Notare oder Steuerberater. Wer als „geeignete Stelle“ in Betracht kommt, haben die
Länder im Einzelnen bestimmt. Diejenigen Stellen, die als geeignet anerkannt werden wollen,
müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Dadurch soll eine qualifizierte Schuldnerberatung
sowohl in persönlicher als auch in sachlicher und rechtlicher Hinsicht sichergestellt
werden. Überwiegend sind die Schuldnerberatungsstellen, die etwa von den Trägern der
freien Wohlfahrtsverbände oder den Kommunen eingerichtet wurden, geeignete Stellen im
Sinne des Insolvenzrechts. Die Landkreise (Landratsämter), Stadtverwaltungen (Rathaus)
oder Sozialämter können Auskunft darüber geben, wo geeignete Beratungsstellen zu finden
sind. Auch die Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches
Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband oder Zentralwohlfahrtsstelle der Juden)
können hierbei helfen.
Bekomme ich die Bescheinigung bereits dann, wenn ich meine Gläubiger nur um
Mithilfe bitte?
Für den Einigungsversuch wäre es nicht ausreichend, lediglich durch einen kurzen Telefonanruf
allgemein bei den Gläubigern nachzufragen, ob sie zu einer Einigung über eine Schuldenbereinigung
bereit wären. Der Einigungsversuch muss vielmehr auf der Grundlage eines
„ Plans“ erfolgen. Das bedeutet, dass der Schuldner den Gläubigern seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse darlegen und einen konkreten Vorschlag zur Schuldenbereinigung
unterbreiten muss, also etwa einen Zahlungs- und Tilgungsplan, der an alle Gläubiger versandt
wird. Bei der Aufstellung eines solchen Plans ist diejenige Person oder Stelle, an die
sich der Schuldner zur Beratung gewandt hat, behilflich.
n Bei der Aufnahme eines Darlehens bei meiner Sparkasse musste ich einen Teil
meines Gehaltes abtreten. Einige Monate später hat ein anderer Gläubiger einen
weiteren Teil meines Lohns gepfändet. Ich kann in dem Schuldenbereinigungsplan
nichts anbieten. Welche Möglichkeiten habe ich?
Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kommt es in der zweiten Stufe zu
einem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Wird ein solches Verfahren eröffnet, werden Gehaltsabtretungen
nach drei Jahren unwirksam. Das bedeutet, dass der Schuldner nach drei
Jahren wieder über sein Gehalt verfügen und es dann zur gleichmäßigen Befriedigung aller
Gläubiger einsetzen kann. Damit hat er trotz der Abtretung in einem auf längere Zeit angelegten
Plan seinen Gläubigern etwas anzubieten. Werden die Bezüge im Wege der Zwangsvollstreckung
gepfändet, so ist die Situation des Schuldners noch günstiger. Solche Pfändungen
haben nur für rund einen Monat nach Verfahrenseröffnung noch Bestand.
Außerdem sind ab Verfahrenseröffnung und während der Wohlverhaltensperiode Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
einzelner Gläubiger unzulässig. Auch das gewährleistet, dass
dem Schuldner wieder verfügbare Mittel zur – wenigstens teilweisen – Befriedigung aller
Gläubiger verbleiben und nicht einzelne Gläubiger sich Vorteile verschaffen und andere deshalb
nichts bekommen.
Alle diese Regelungen werden bereits bei einem außergerichtlichen Plan eine Rolle spielen.
die Gläubiger wissen in der Regel, dass diese Bestimmungen greifen, wenn keine außergerichtliche
Einigung zustande kommt und ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, so dass
es sich für sie kaum lohnt, mit Blick auf die vermeintlich gute eigene Position durch Sicherungsabtretungen
oder frühere Zwangsvollstreckungen eine umfassende Schuldenbereinigung
zu blockieren.
Welche Regelungen den Gläubigern ansonsten zur Schuldenbereinigung im Einzelnen unterbreitet
werden, steht dem Schuldner frei. Er kann Stundungen, Ratenzahlungen oder teilweisen
Erlass der Schulden vorschlagen. Wichtig ist aber, dass Regelungen für den Fall
einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (z. B. Krankheit oder
Arbeitslosigkeit) vorgesehen werden, weil er dann den Plan in der ursprünglichen Form möglicherweise
nicht mehr erfüllen kann.
Kosten für die außergerichtliche Beratung entstehen den Schuldnern regelmäßig nicht. Die
Schuldnerberatungsstellen in der Trägerschaft der freien Wohlfahrtsverbände bieten ihre
Tätigkeit für die Schuldner in der Regel kostenfrei an. Bei der Inanspruchnahme eines
Rechtsanwaltes besteht für Schuldner, die nicht in der Lage sind, die hierfür erforderlichen
Mittel aufzubringen, die Möglichkeit, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch
zu nehmen. Für die Bewilligung sind die Amtsgerichte zuständig. Informationen zur
Beratungshilfe enthält die vom Bundesministerium für Justiz herausgegebene Broschüre
„ Guter Rat ist nicht teuer“.
B. GERICHTLICHES VERFAHREN ÜBER DEN SCHULDENBEREINIGUNGSPLAN
n Was mache ich, wenn ich ohne gerichtliche Hilfe keine Einigung mit meinen Gläubigern
erreichen kann?
Führt das außergerichtliche Verfahren nicht zu einer Einigung, kann der Schuldner bei dem
Insolvenzgericht (Amtsgericht) einen Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens
stellen. Örtlich zuständig sind regelmäßig die Amtsgerichte an dem Ort, an dem auch
das Landgericht seinen Sitz hat. Über das im Einzelfall zuständige Amtsgericht informiert
entweder die Person oder die Stelle, die den Schuldner bei seinem außergerichtlichen Einigungsversuch
unterstützt hat oder das ortsnahe Amtsgericht. Zugleich mit dem Antrag hat
der Schuldner dem Gericht bestimmte Unterlagen und Erklärungen vorzulegen, und zwar:
- die Bescheinigung über den erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch (S. 8 ff.),
- den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung oder die Erklärung, dass eine Restschuldbefreiung
nicht beantragt werden soll (z. B. weil deren Voraussetzungen unzweifelhaft
nicht vorliegen),
- ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis),
ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten
Forderungen, sowie eine Erklärung, dass diese Angaben vollständig sind,
- einen Schuldenbereinigungsplan.
Für den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und die damit vorzulegenden
Bescheinigungen, Verzeichnisse und Pläne sind Vordrucke – soweit diese verfügbar
bzw. verbindlich vorgegeben sind – zu verwenden.
Die vorgelegten Vermögens-, Gläubiger- und Forderungsverzeichnisse müssen vollständig
sein. Hat der Schuldner selbst keinen hinreichenden Überblick über die gegen ihn gerichteten
Forderungen, hat er einen Auskunftsanspruch gegen seine Gläubiger. Diese müssen ihm
auf ihre Kosten die bestehenden Forderungen mitteilen. Bei der Zusammenstellung der Forderungen
wird der Schuldner von den Personen oder Stellen, die ihn beraten, unterstützt.
n Muss dem Gericht ein völlig neuer Schuldenbereinigungsplan vorgelegt werden?
Der Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Insolvenzverfahren ist ein eigenständiger
Plan gegenüber dem Plan im außergerichtlichen Verfahren. Gleichwohl kann auf den außergerichtlichen
Plan weitgehend zurückgegriffen werden. Soweit der außergerichtliche Einigungsversuch
zu Teilergebnissen geführt hat, weil etwa einige Gläubiger bereits ihre Zustimmung
zu der vorgeschlagenen Schuldenbereinigung erklärt haben, sollte dies natürlich in
dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan berücksichtigt werden, ohne dass hierdurch
diese Gläubiger gebunden werden. Andererseits sollte dem Gericht detailliert geschildert
werden, warum dem ersten Plan der Erfolg versagt blieb.
n Was macht das Gericht mit dem zweiten Schuldenbereinigungsplan?
Im ersten Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens versucht das Gericht zum frühestmöglichen
Zeitpunkt noch einmal, eine gütliche Einigung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern
herbeizuführen. Das Insolvenzverfahren wird also noch nicht eröffnet, sondern der Antrag
auf Eröffnung des Verfahrens „ruht“, wie die Juristen sagen. Das Einigungsverfahren
kann mit einem Prozessvergleich unter mehreren Beteiligten verglichen werden. Das Gericht
stellt den beteiligten Gläubigern die Unterlagen zu und fordert sie zur Stellungnahme auf.
Ä ußern sich die Gläubiger nicht innerhalb eines Monats, wird dies so gewertet, als hätten sie
dem Plan zugestimmt. Ein Gläubiger kann also das Verfahren nicht dadurch blockieren, dass
er untätig bleibt. Dies ist im außergerichtlichen Verfahren noch anders. Dort gilt das Schweigen
nicht als Zustimmung. Im gerichtlichen Verfahren sind die Gläubiger also noch stärker
gezwungen, an dem Ziel einer wirtschaftlich sinnvollen Schuldenbereinigung mitzuarbeiten.
n Im außergerichtlichen Verfahren hat sich lediglich ein Gläubiger der Einigung widersetzt.
Scheitert daran auch das gerichtliche Verfahren?
Der Gesetzgeber hat im gerichtlichen Verfahren Kompetenzen vorgesehen, die über die
Möglichkeiten im außergerichtlichen Verfahren hinausgehen. So kann das Gericht unter bestimmten
Voraussetzungen die Zustimmung einzelner Gläubiger ersetzen, wenn sie ungerechtfertigt
eine wirtschaftlich sinnvolle Schuldenbereinigung verhindern. Dies ist möglich,
wenn die Mehrheit der Gläubiger den Plan akzeptiert und der Plan angemessen ist, d. h.
einzelne Gläubiger nicht benachteiligt werden. An der Weigerung eines einzelnen Gläubigers
muss ein Plan unter diesen Bedingungen deshalb nicht scheitern.
Der Plan hat dieselbe Wirkung wie ein gerichtlicher Vergleich. Der Schuldner hat nur noch
die Verbindlichkeiten so, wie sie in dem Plan festgelegt sind, zu erfüllen, nicht mehr die ursprünglichen
Forderungen. Allerdings gilt dies nicht für Forderungen, die – etwa weil die
Gläubiger unbekannt waren – im Plan nicht berücksichtigt wurden.
C. VEREINFACHTES INSOLVENZVERFAHREN
Wird bei dem Scheitern des gerichtlichen Einigungsverfahrens ein Insolvenzverfahren
wie bei einem Großunternehmen durchgeführt?
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist im Verhältnis zum Unternehmensinsolvenzverfahren
erheblich vereinfacht. Wenn im gerichtlichen Einigungsverfahren keine Einigung möglich war
und auch die Zustimmung einzelner Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan nicht ersetzt
werden konnte, wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
wieder aufgenommen. In diesem Verfahren wird regelmäßig aber nur eine Gläubigerversammlung
abgehalten. Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen des Schuldners und
geringer Zahl der Gläubiger oder der Höhe der Verbindlichkeiten kann das Insolvenzgericht
anordnen, das Verfahren oder einzelne seiner Teile schriftlich durchzuführen. Anstelle des
Insolvenzverwalters wird im vereinfachten Verfahren ein Treuhänder tätig.

Zur weiteren Verfahrensvereinfachung kann das Insolvenzgericht anordnen, dass von einer
Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen und dem Schuldner aufgegeben
wird, einen Betrag, der dem Wert der Masse entspricht, an den Treuhänder zu zahlen.
n Ich bin besonders an einer Restschuldbefreiung interessiert. Kann jeder von dieser
Möglichkeit profitieren?
Nicht profitieren kann ein Schuldner, wenn
- er wegen einer Konkursstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
- er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder
nach dem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat,
um Kredite zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen
an öffentliche Kassen zu vermeiden,
- ihm in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
bereits Restschuldbefreiung erteilt oder versagt worden ist, oder
- er während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt oder er im letzten
Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens unangemessene Schulden gemacht
oder Vermögen verschwendet hat.
Liegen solche Gründe nicht vor, kündigt das Gericht in einem Beschluss zum Abschluss des
Insolvenzverfahrens an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er in
einer anschließenden sog. Wohlverhaltensperiode seinen Verpflichtungen nachkommt und
auch nach Abschluss dieser Periode keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung
vorliegen.
Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig. Es sind Gerichtsgebühren und die gerichtlichen
Auslagen (z. B. Veröffentlichungskosten) zu zahlen. Wie hoch diese Kosten im Einzelfall
sind, hängt von der sog. „Aktivmasse“, d. h. dem Wert des Schuldnervermögens, und den
tatsächlich entstehenden Auslagen ab. Wer sich im gerichtlichen Verfahren von einem
Rechtsanwalt vertreten lässt, hat weiter auch dessen Gebühren zu zahlen.
Nach der Insolvenzordnung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung für das Verbraucherinsolvenzverfahren
entsprechend anzuwenden. Die Frage, ob dazu auch die Vorschriften
ü ber die Gewährung von Prozesskostenhilfe gehören, wird von den Gerichten nicht einheitlich
beurteilt. Bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung sind ablehnende Entscheidungen
nicht auszuschließen.

Die Frage nach Gewährung von Prozesskostenhilfe stellt sich aber nur in den Fällen, in denen
der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert und der Schuldner nicht in der Lage
ist, weder Beträge für die Gläubigerbefriedigung noch für die Verfahrenskosten aufzubringen.
D. ERTEILUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG
n Was wird von mir erwartet, um eine Restschuldbefreiung zu erhalten?
Der Schuldner, der die Restschuldbefreiung beantragt hat, muss nach Durchführung eines
Insolvenzverfahrens während der sog. Wohlverhaltensperiode noch sieben Jahre lang den
pfändbaren Betrag seines Arbeitseinkommens an einen Treuhänder abführen. Dieser verteilt
die eingegangenen Beträge gleichmäßig an alle Gläubiger.
Während der Dauer der Wohlverhaltensperiode muss der Schuldner eine angemessene Erwerbstätigkeit
ausüben, oder, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen
und jede zumutbare Tätigkeit annehmen. Er hat dem Gericht auch jeden Wechsel des
Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle zu melden. Verstößt er gegen diese Pflichten, kann das
Gericht bereits während der Dauer der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung versagen.
Zur Steigerung der Motivation des Schuldners, die siebenjährige Wohlverhaltensperiode
durchzusetzen, sieht die Insolvenzordnung vor, dass der Treuhänder von den Beträgen, die
er durch die Abtretung des Schuldners erlangt, an den Schuldner in den letzten drei der sieben
Jahre einen bestimmten Teil abführt. Im fünften Jahr sollen dem Schuldner zusätzlich
10 % des pfändbaren Teils der Bezüge verbleiben, im sechsten 15 % und im siebten 20 %.
Nach Ablauf der siebenjährigen Wohlverhaltensperiode erlässt das zuständige Amtsgericht
die bisherigen Schulden, falls der Schuldner sich redlich verhalten hat. Der Schuldner wird
damit von Vermögensansprüchen, die gegen ihn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
bestanden, befreit. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen
sind lediglich die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung, aus Geldstrafen, Geldbußen sowie Zwangs- und Ordnungsgeldern.

Ich kann bereits seit mehreren Jahren meine Schulden nicht bezahlen.
Muss ich auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens noch sieben Jahre auf
meine Restschuldbefreiung warten?
Für diejenigen Personen, die bereits zwei Jahre vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung
am 1. Januar 1999, also bereits vor dem 1. Januar 1997, zahlungsunfähig waren, ist die Abkürzung
der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre vorgesehen. Wer diese Abkürzung erreichen
will, muss seine Vermögenssituation zum Stichtag 1. Januar 1997 etwa durch entsprechende
Belege darlegen.
Als weitere Erleichterung sind etwa Lohnabtretungen nur noch für zwei und nicht wie sonst
für drei Jahre nach Verfahrenseröffnung wirksam. Die Schuldner können somit früher über
ihren Lohn verfügen, um ihn beispielsweise in einen Schuldenbereinigungsplan einzubringen.
n Hinweis:
Die Insolvenzordnung und das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung sind veröffentlicht
im Bundesgesetzblatt I 1994, S. 2866 ff. Das Bundesgesetzblatt kann im Buchhandel oder
bei der Bundesanzeigerverlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, bezogen
werden. Außerdem wurde der Gesetzestext inzwischen auch von Fachverlagen herausgegeben.
5 Ein Beispielsfall
n „Auf und Ab im Geschäftsleben ...“
Herr Zapf hat im Jahre 1988 zur Einrichtung der von ihm gepachteten Gaststätte „Zum Grünen
Jäger“ mehrere Darlehen aufgenommen. Seine Bank gewährte ihm Kredit über 150 000
DM. Von der Brauerei, deren Bier er fortan verkaufte, erhielt er 50 000 DM und seine
Schwiegereltern steuerten 20 000 DM bei. Die Bank und die Brauerei bestanden darauf,
dass Frau Zapf die Darlehensverträge mit unterschrieb, und so geschah es auch. Mit den
Schwiegereltern wurde kein schriftlicher Darlehensvertrag gemacht. Aber es war klar, dass
„ die Kinder“ dieses Darlehen als Starthilfe bekommen sollten.

Der „Grüne Jäger“ lief zunächst einige Jahre recht gut und warf genügend Ertrag für den
Familienunterhalt und die Bezahlung der Schulden ab. Im Jahre 1995 machte ein wesentlich
attraktiveres Restaurant in der Nachbarschaft auf und der Umsatz im „Grünen Jäger“ ging
schlagartig zurück. Die Einnahmen reichten kaum noch für die notwendigen Lebenshaltungskosten.
Für die Bezahlung der Schulden blieb nichts mehr übrig. Auch die Lieferantenrechnungen
des Lebensmittelgroßhändlers A. Petit konnte Herr Zapf nicht mehr bezahlen.
Die Gläubiger hielten zunächst still und warteten gemeinsam mit Herrn Zapf auf bessere
Zeiten – vergebens!
Der Bank und Herr A. Petit wurde die Sache zu unsicher. Sie erwirkten Vollstreckungsbescheide
gegen Herrn Zapf, die Bank einschließlich der aufgelaufenen Zinsen über
110 000 DM und Herr A. Petit über 25 000 DM.
n Erfahrungen mit dem Zwangsvollstreckungsrecht
Bald bekam Herr Zapf Besuch vom Gerichtsvollzieher, der aber unverrichteter Dinge wieder
abzog, weil er keine Gegenstände fand, die er pfänden konnte. Daraufhin musste Herr Zapf
am 1. März 1996 zum Amtsgericht und eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen
abgeben.
In seiner Verzweiflung beantragte Herr Zapf am 15. Juni 1996 beim Amtsgericht die Eröffnung
des Konkursverfahrens über sein Vermögen. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag
jedoch mangels Masse ab, denn das Gaststätteninventar hatte keinen Wert mehr und auch
sonst war kein verwertbares Vermögen vorhanden. Nachdem er auch noch die Pacht für
mehrere Monate schuldig geblieben war, kündigte der Verpächter den Pachtvertrag über die
Gaststätte. Das Inventar konnte Herr Zapf noch für 2 000 DM verkaufen. Er fand eine neue
Arbeitsstelle als Koch, bei der er ca. 3 000 DM im Monat verdient. Mit diesem Gehalt kann
Herr Zapf seine Schulden jedoch nicht abbezahlen.
n Hoffnung auf die neue Insolvenzordnung
Eines Tages erzählt ein Bekannter Herrn Zapf von einem neuen „Entschuldungsgesetz“.
Herr Zapf hofft, dass ihm hierdurch geholfen werden kann. Er geht zum Amtsgericht und
erkundigt sich, was er machen müsse, um nach diesem Gesetz von seinen Schulden loszukommen.

Der Rechtspfleger erklärt ihm, dass er beim Amtsgericht erst mal an der falschen Adresse
sei, aber er wolle ihm gerne sagen, was er tun müsse. Ein "„Entschuldungsgesetz“ gebe es
nicht, aber eine neue Insolvenzordnung, und die sehe in der Tat die Möglichkeit vor, eine
Restschuldbefreiung zu erlangen. Diese Insolvenzordnung sei am 1. Januar 1999 in Kraft
getreten und der wesentliche Verfahrensablauf stelle sich wie folgt dar:
„ Zunächst müssen Sie nicht zum Gericht, sondern zu einer Schuldnerberatungsstelle, einem
Anwalt, Steuerberater oder dergleichen gehen. Das Sozialamt kann Ihnen sagen, wo es eine
Schuldnerberatungsstelle gibt. Die beratende Stelle oder Person wird dann versuchen, mit
den Gläubigern möglichst eine gütliche Einigung über die Schuldenbereinigung zu erzielen,
also etwa durch einen Teilerlass, eine Stundung oder eine Ratenzahlung. Wenn das keinen
Erfolg hat, dann können Sie wieder zum Gericht kommen und ein sogenanntes Insolvenzverfahren
beantragen. Nach dessen Abschluss müssen Sie für mehrere Jahre den pfändbaren
Teil Ihres Einkommens an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt die Beträge an die
Gläubiger. Das dauert in der Regel sieben Jahre. Für Schuldner, die jedoch schon vor dem
1. Januar 1997 zahlungsunfähig waren, beträgt diese Frist nur fünf Jahre. Außerdem müssen
Sie in dieser Zeit notfalls jede zumutbare Arbeit annehmen und noch einige weitere
Pflichten erfüllen. Nach Ablauf dieser sieben bzw. fünf Jahre kann dann das Gericht die restlichen
Schulden erlassen und dann können Sie wirtschaftlich neu beginnen.“
n Versuch einer außergerichtlichen Einigung
Herr Zapf geht daraufhin zur Schuldnerberatungsstelle in W. Der Schuldnerberater macht
ihm deutlich, dass der Weg zur Schuldenbefreiung nicht ganz einfach sei und gewisse Opfer
verlange. Das ist Herrn Zapf mittlerweile auch bewusst geworden. Gleichwohl sieht er, dass
dies seine einzige Chance ist. Der Schuldnerberater bittet Herrn Zapf dann, ihm seine gesamten
Schulden darzulegen. Herr Zapf hat jedoch keinen genauen Überblick und auch seine
Unterlagen nicht dabei. Die beiden vereinbaren deshalb einen neuen Termin. Zu diesem
neuen Termin erscheinen Herr Zapf und seine Ehefrau mit den erforderlichen Unterlagen.
Aber auch aus den Unterlagen lässt sich bei einigen Forderungen deren Höhe nicht genau
ersehen, vor allem, weil noch Zinsen hinzugekommen sind. Der Schuldnerberater schreibt
deshalb zunächst die Gläubiger an und bittet diese, die genauen Forderungshöhen mitzuteilen.
Er erklärt Herrn Zapf, dass die Gläubiger zu dieser Auskunft verpflichtet seien. Aus den
Verträgen erkennt der Schuldnerberater, dass Frau Zapf diese teilweise mit unterschrieben
hat. Er erklärt ihr deshalb, dass sie genauso wie ihr Mann Darlehnsnehmerin sei und die
Gläubiger auch sie in Anspruch nehmen könnten.

Frau Zapf meint daraufhin: „Das ist doch egal, denn mein Mann ist ja schon dabei, eine
Schuldenregulierung in die Wege zu leiten.“ Der Schuldnerberater belehrt sie: „Das Verfahren
ü ber eine Schuldenbereinigung für Ihren Mann betrifft nicht Sie und Sie selbst kommen
hierdurch auch nicht von Ihren Schulden los. Ein „Familienentschuldungsverfahren“ gibt es
im deutschen Recht nicht. Ein Ehepartner, der ebenfalls Schulden hat, muss vielmehr ein
eigenes Verfahren durchführen.“
Nach einigen Wochen liegen alle Auskünfte der Gläubiger vor und Herr Zapf hat einen neuen
Termin beim Schuldnerberater. Die Bank hat mittlerweile einschließlich Zinsen eine Forderung
von 115 000 DM, die Brauerei von 30 000 DM, Herr A. Petit verlangt 27 000 DM und die
Schwiegereltern möchten noch 13 000 DM zurück. An rückständiger Pacht sind noch 5 000
DM offen. Außerdem fordert mittlerweile das Finanzamt noch zusätzlich rückständige Umsatzsteuer
in Höhe von 10 000 DM. Insgesamt hat Herr Zapf damit Schulden von 200 000 DM.
Gemeinsam mit Herrn Zapf überlegt der Berater, wie diese Schulden wenigstens teilweise
bezahlt werden könnten. Herr Zapf hat noch die 2 000 DM aus dem Verkauf des Inventars.
Von seinem Einkommen wären monatlich etwa 660 DM pfändbar. Herr Zapf ist aber bereit,
sich noch weiter einzuschränken und monatlich 1 000 DM für die Begleichung der Schulden
zur Verfügung zu stellen. Der Schuldnerberater stellt daraufhin einen Plan auf, in den er alle
Gläubiger und Forderungen aufnimmt und auch die Einkommenssituation des Herrn Zapf
darstellt. Er bietet dann der Bank und der Brauerei eine monatliche Ratenzahlung von 300
DM, Herrn Petit und den Schwiegereltern von jeweils 100 DM, dem Finanzamt 150 DM und
dem Verpächter 50 DM an, und zwar auf die Dauer von sieben Jahren. Auf die dann noch
offenen Forderungen sollen die Gläubiger verzichten. Außerdem will er der Brauerei und
dem Finanzamt zusätzlich einmalig je 1 000 DM zahlen.
Die Bank, Herr Petit und der Verpächter sind mit dem Vorschlag nicht einverstanden. Eine
Einigung ist deshalb nicht möglich. Das bestätigt der Schuldnerberater Herrn Zapf in einer
Bescheinigung. Er erklärt Herrn Zapf auch, dass er jetzt zum Gericht gehen und ein Insolvenzverfahren
beantragen müsse. Dafür müsse er bestimmte Unterlagen einreichen. Insbesondere
müsse für das gerichtliche Verfahren ein weiterer Schuldenbereinigungsplan aufgestellt
werden. Der Schuldnerberater hilft Herrn Zapf hierbei. In diesem Antrag wird auch
gleich der Antrag auf Erteilung der Restschuldenbefreiung gestellt. Zugleich unterschreibt
Herr Zapf eine Erklärung, dass er den pfändbaren Teil seiner Bezüge für die Dauer von sieben
Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtritt. Dies ist
für die Erlangung der Restschuldbefreiung notwendig.

Um vielleicht mit dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan doch noch eine Einigung mit
den Gläubigern zu erreichen, bietet Herr Zapf dem Verpächter in diesem Plan noch zusätzlich
eine Einmalzahlung von 500 DM an, die er sich von einem Freund leihen könnte. Er
hofft, dass der Verpächter unter diesen Umständen zu einer Einigung bereit sein wird.
n Der Weg zum Gericht
Mit diesen Unterlagen geht Herr Zapf zum Amtsgericht. Von einem Freund hat er sich Geld
geliehen, um wenigstens die Gerichtskosten und die Kosten für den Treuhänder bezahlen zu
können. Das Gericht stellt den beteiligten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan und die
ü brigen Unterlagen zu und fordert sie auf, hierzu Stellung zu nehmen. Die Bank, Herr Petit
und der Verpächter widersprechen auch diesem Plan, die anderen Gläubiger sind einverstanden.
Das Gericht fragt bei Herrn Zapf an, ob er in der Lage sei, monatlich noch etwas
mehr abzubezahlen, vielleicht mit Hilfe eines Verdienstes seiner Ehefrau, wenn diese freiwillig
etwas beisteuern wolle. Dazu wären Herr Zapf und seine Frau bereit, aber leider hat Frau
Zapf keine Arbeitsstelle. Das Gericht weist die Gläubiger darauf hin. Es macht ihnen auch
klar, dass Herr Zapf ohnehin schon mehr Geld aufbringt, als eigentlich vorgesehen, weil er
mehr als den pfändbaren Betrag zur Verfügung stellt. Trotzdem sind die Bank, Herr Petit und
der Verpächter nicht bereit, den Plan zu akzeptieren.
Das Gericht prüft daraufhin, ob es deren Zustimmung nicht ersetzen kann, weil ja immerhin
die anderen Gläubiger zugestimmt haben. Das geht aber nicht, weil dafür mehr als die Hälfte
der Gläubiger nach Kopfzahl und nach der Höhe der Forderungen zustimmen müsste. Hier
haben nur drei der sechs Gläubiger zugestimmt, und das ist nur gerade die Hälfte, aber nicht
mehr. Außerdem haben die zustimmenden Gläubiger nicht die Hälfte der Forderungen, sondern
nur 53 000 DM von 200 000 DM. Eine Zustimmungsersetzung wäre etwa möglich,
wenn die Bank noch zustimmen würde. Die lehnt den Plan aber ab.
n Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Herr Zapf bekommt daraufhin einen Beschluss des Amtsgerichts W. zugestellt, in dem es
heißt, dass das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden ist. Zugleich wurde
der Rechtsanwalt Berg als Treuhänder bestimmt. Das Insolvenzverfahren soll nach dem Beschluss
schriftlich durchgeführt werden. Ratlos geht Herr Zapf mit diesem Beschluss zum
Rechtspfleger des Amtsgerichts und fragt, was denn das bedeute. Der Rechtspfleger erklärt
ihm: „Dies ist der normale weitere Verlauf des Verfahrens. Wenn keine gütliche Einigung mit
den Gläubigern über eine Schuldenbereinigung zustande kommt, und das ist ja nicht möglich
gewesen, kann ein Schuldner eine Restschuldbefreiung nur nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens
bekommen. Im Insolvenzverfahren, genauer gesagt in dem vereinfachten
Verbraucherinsolvenzverfahren, sollen durch die Verwertung des Vermögens des Schuldners,
soweit solches vorhanden ist, die Gläubiger soweit wie möglich befriedigt werden. Die
Gläubiger müssen zu diesem Zweck ihre Forderungen bei dem Insolvenzgericht anmelden.“
Herr Zapf meint daraufhin: „Ich habe doch gar kein Vermögen. Die 2 000 DM, die ich aus
dem Verkauf des Inventars erzielt habe, habe ich letzte Woche für eine Autoreparatur gebraucht.
Ich habe jetzt nur noch mein acht Jahre altes Auto, mit dem ich zur Arbeit fahre,
meine Wohnungseinrichtung und meine persönlichen Sachen. Ich habe weder Sparguthaben,
noch sonst irgendwelche Wertsachen. Wird jetzt auch noch mein altes Auto verkauft
und muss ich dann jeden Tag 20 km mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren?“ Der Rechtspfleger
beruhigt ihn: „Es werden nur solche Gegenstände verwertet, die auch gepfändet werden
können, und das ist bei all diesen Sachen wahrscheinlich nicht der Fall. Allerdings dürfen Sie
ab jetzt keine Sachen von Wert mehr verkaufen. Dies darf fortan nur noch der Treuhänder.
Andererseits dürfen aber auch einzelne Gläubiger keine Zwangsvollstreckung mehr gegen
Sie betreiben. Wenn das doch geschieht, weisen Sie auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
hin. Notfalls müssen Sie eine sogenannte Erinnerung gegen solche Zwangsvollstreckungen
einlegen.“
Am Tag darauf bekommt Herr Zapf Besuch von Rechtsanwalt Berg, der sich als der vom
Gericht bestimmte Treuhänder vorstellt. Nachdem dieser sich gemeinsam mit Herr Zapf einen
Ü berblick über die Vermögensverhältnisse verschafft hat, erklärt er erwartungsgemäß,
dass eine verwertbare Masse gar nicht vorhanden sei. Das schreibt Rechtsanwalt Berg auch
dem Gericht.

Die Wohlverhaltensperiode
Das Gericht stellt daraufhin das Insolvenzverfahren ein, nachdem es den von Herrn Zapf
gezahlten Betrag auf die Gerichtskosten und die Vergütung für den Treuhänder verrechnet
hat. In diesem Beschluss stellt das Gericht zugleich fest, dass Herr Zapf Restschuldbefreiung
erlangen wird, wenn er während der Wohlverhaltensperiode sinngemäß u. a.
- eine angemessene Tätigkeit ausübt oder sich um eine solche bemühen wird,
- Vermögen, das er durch Erbschaft erwerben sollte, zur Hälfte an den Treuhänder zur
Verteilung herausgibt und
- jeden Wechsel des Wohnsitzes und der Arbeitsstelle anzeigt.
Als Treuhänder wird weiterhin Rechtsanwalt Berg eingesetzt. Aufgrund der mit dem Antrag
auf Insolvenzeröffnung bereits abgegebenen Abtretungserklärung wird der pfändbare Teil
des Einkommens des Herrn Zapf von dessen Arbeitgeber direkt an Herrn Berg gezahlt, der
diese Beträge jeweils am Jahresende an die Gläubiger verteilt. Für diese Tätigkeit bekommt
Herr Berg eine Vergütung, die Herr Zapf auch zahlen muss. In dem Beschluss hat das G ericht
aber weiter bestimmt, dass die Dauer, für die die Abtretung erfolgt (Wohlverhaltensper iode),
auf fünf Jahre abgekürzt wird, weil Herr Zapf schon vor dem 1. Januar 1997 zahlung sunfähig
war.
In der ersten Zeit läuft zunächst alles nach Plan. Nach drei Jahren erhält Herr Zapf von se inem
Arbeitgeber die Kündigung. Er ist nun arbeitslos. Der Treuhänder weist ihn darauf hin,
dass es nicht ausreicht, wenn er sich nur arbeitslos meldet. Er müsse sich zusätzlich auch
selbst um Arbeit bemühen. Dann schade es nichts, wenn in der Zwischenzeit mangels Ei nkommen
keine Beträge an die Gläubiger gezahlt werden könnten. Nach vielen Inseraten
findet Herr Zapf endlich eine neue Stelle, und zwar als Hausmeister. Sein Einkommen beträgt
jetzt nur noch ca. 2 700 DM. Herr Zapf nimmt die Stelle trotzdem an, um seine Res tschuldbefreiung
nicht zu gefährden. Außerdem ist er froh, dass ihm nun, vier Jahre nach
Aufhebung des Insolvenzverfahrens, 10 % mehr von dem pfändbaren Betrag verbleiben als
vorher. Das steht so im Gesetz, sagt Rechtsanwalt Berg. Diese Regelung soll dem Schul dner
helfen, die Zeit besser durchzustehen.
! Die Restschuldbefreiung
Nach fünf Jahren ist die Wohlverhaltensperiode abgelaufen. Herr Zapf hat die ihm gemac hten
Auflagen eingehalten. Das Gericht prüft die gesetzlichen Voraussetzungen und erlässt
den folgenden Beschluss:
AMTSGERICHT W
Beschluss:
In der Insolvenzsache
des Herrn G. Zapf
... wird dem Schuldner
die Restschuldbefreiung
erteilt.
Richter Hoffnung

 

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